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Arbeitsrecht: BAG: Universitätsklinikum S-H nicht mit Bundesligaklub vergleichbar

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann eine Befristung auch durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Das Land Schleswig Holstein, das einen Arbeitnehmer, geschäftsführender Direktor des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, loswerden wollte, verlängerte seinen Vertrag nicht. Der Direktor zog vor das Arbeitsgericht verlor und legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied für ihn und meinte, dass sein Arbeitsverhältnis als akademischer Buchhalter Weise keine Besonderheiten auf. Damit gab sich das Universitätsklinikum nicht zufrieden. Es hatte eine Entscheidung des BAG gefunden, in dem es um einen Bundesligaspieler ging. Der hatte gegen die Befristung seines Lizenzspielervertrages geklagt. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das BAG hatte dem Wortlaut des Gesetzes eine eigene Definition hinzugesetzt. Danach kam es auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses an. Es seien die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Eigentlich hatte der Gesetzgeber mehr an die Fälle von verfassungsrechtlichen Rang der Pressefreiheit und Kunstfreiheit gedacht.

In der Entscheidung 7 AZR 312/16 führt das BAG aus:

1. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen.(Rn.16) Derartige Besonderheiten sind bei den Arbeitsvertragsbeziehungen zwischen einem Fußballverein der 1. Bundesliga und einem Lizenzspieler gegeben.

Da wundert man sich, was Kicken mit dem Grundgesetz zu tun hat.

Zum Glück kommt der BAG zu der Entscheidung UK S-H nicht gleich Bundesligaverein. Weiter sollten die Schleusentore nicht geöffnet werden. Vielleicht hat das BAG nach seinem Ausrutscher auf dem Bundesligaparkett die Schleusen wieder geschlossen und ist zum Wortlaut des Gesetzes „Eigenart der Arbeitsleistung“ zurückgekehrt.

Weitere Besprechung der Entscheidung

Nachzulesen

7 AZR 151/21

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